Bekanntmachung zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl der Ortschaftsratsmitglieder

in den Ortschaften Harzungen, Herrmannsacker, Ilfeld, Neustadt/Harz und Niedersachswerfen

1.      In den Ortschaften der Gemeinde Harztor werden am 26. Mai 2024 die Mitglieder der Ortschaftsräte gewählt:

         – in der Ortschaft Ilfeld                                   10 Ortschaftsratsmitglieder

         – in der Ortschaft Niedersachswerfen          10 Ortschaftsratsmitglieder

         – in der Ortschaft Neustadt/Harz                     8 Ortschaftsratsmitglieder

         – in der Ortschaft Harzungen                          4 Ortschaftsratsmitglieder

         – in der Ortschaft Herrmannsacker                4 Ortschaftsratsmitglieder

Wählbar für das Amt eines Ortschaftsratsmitgliedes sind Wahlberechtigte, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 12 ThürKWG). Die Wahlberechtigung ergibt sich aus §§ 1 und 2 ThürKWG. Danach sind Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, wahlberechtigt, wenn sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 2 ThürKWG) und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt in der Gemeinde haben; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend (§ 1 Abs. 1, § 12 ThürKWG). 

Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland zurzeit:

Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie Republik Zypern

Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet (§ 12 ThürKWG). 

  1. Für die Wahl derOrtschaftsratsmitglieder können Wahlvorschläge von Parteien im Sinne         des Artikels 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden. 

Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. 

Jede Partei oder jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. 

Der Wahlvorschlag für die Ortschaften Ilfeld und Niedersachswerfen darf je höchstens 20 Bewerber enthaltenDer Wahlvorschlag für die Ortschaft Neustadt/Harz darf höchstens 16 Bewerber enthalten. Der Wahlvorschlag für die Ortschaften Harzungen und Herrmannsacker darf je höchstens 8 Bewerber enthalten.

Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Nachnamens und Vornamens sowie ihres Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag aufzuführen. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen. Jeder Wahlvorschlag muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. 

In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.

1.2    Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) enthalten:

a)      das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe,

b)      Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag,

c)     die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters,

d)      die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift.

Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen:

a)      die Erklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 6 zur 
ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen,

b)      eine Ausfertigung der Niederschrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach § 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung,

c)      Versicherungen an Eides statt vom Versammlungsleiter und zwei weiteren Teilnehmern der Versammlung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG.

2.      Alle von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Die Bewerber können auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. 

Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder wahlberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt war und dass den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

3.      Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Nordhausen, im Gemeinderat Harztor oder im jeweiligen Ortschaftsratvertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Ortschaftsratsmitglieder zu wählen sind. 

3.1    Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag des Landkreises, im Gemeinderat oder im Ortschaftsrat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal soviel Wahlberechtigten wie Ortschaftsratsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Kreistag, im Gemeinderat Harztor oder im jeweiligen Ortschaftsrat aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag oder im Kreistag/Gemeinderat/Ortschaftsrat vertreten ist. 

3.2    Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war.

3.3    Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bis zum 22. April 2024, 18:00 Uhr, ausgelegten Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Gemeindeverwaltung Harztor, Ilgerstraße 23, Ilfeld, 99768 Harztor 

         montags                        von  9.00 bis 12.00 Uhr 

         dienstags                      von  9.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 16.00 Uhr

         mittwochs                      von  9.00 bis 12.00 Uhr

         donnerstags                  von  9.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 18.00 Uhr

         freitags                          von  9.00 bis 12.00 Uhr

ausgelegt.

Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, den Eintragungsraum bei der Gemeindeverwaltung Harztor aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. 

Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden.

4.      Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung). Sie muss spätestens am 22. April 2024, 18:00 Uhr, durch übereinstimmende Erklärung der Beauftragten der Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlleiter erfolgen. Dieser Erklärung ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen beteiligten Wahlvorschläge (§ 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen.

5.      Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 12. April 2024 bis 18:00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind bei der Wahlleiterin der Gemeinde Harztor, Frau Monika Klement, Ilgerstr. 23, Ilfeld, 99768 Harztor einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 12. April 2024 bis 18:00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlages und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlages zurückgenommen werden. Die Erklärung von Listenverbindungen muss bis zum 22. April 2024 bis 18:00 Uhr ebenfalls gegenüber dem Wahlleiter erfolgen.

6.      Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt, d.h. die Wahl wird ohne Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie Ortschaftsratsmitglieder zu wählen sind.

7.      Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens bis 22. April 2024 bis 18:00 Uhr behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen der Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen Fällen aufgestellt werden sollen (Ersatzbewerber), sind in gleicher Weise wie Bewerber zu wählen. Am 23. April 2024 tritt der Wahlausschuss der Gemeindezusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind.

8.      Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen (§ 37 Abs. 2 ThürKWG).

9.      Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter.

Harztor, den 26. Februar 2024

gez. Monika Klement
Wahlleiterin der Gemeinde Harztor