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Satzung zur Anpassung der örtlichen Satzungen an § 2b UStG (§ 2 UStG Anpassungssatzung)

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Worum geht es?

Die Satzung zur Anpassung der örtlichen Satzungen an § 2b UStG der Gemeinde Harztor dient der Umsetzung einer wichtigen Änderung im deutschen Umsatzsteuerrecht, die seit dem 01. Januar 2023 für alle Kommunen gilt. Der neue § 2b des Umsatzsteuergesetzes ändert die steuerliche Behandlung von Leistungen, die Kommunen erbringen: Sie gelten nunmehr grundsätzlich als Unternehmer und sind damit umsatzsteuerpflichtig, es sei denn, die Leistung fällt unter bestimmte Ausnahmeregelungen. Da die Gemeinde Harztor bisher auf Grundlage einer Übergangsregelung agieren konnte, muss sie nun mit dieser Satzung ihre eigenen Gebührenordnungen und Kostensätze formal an diese neue Rechtslage anpassen, um die korrekte Besteuerung und Weitergabe der Umsatzsteuer an das Finanzamt zu gewährleisten.

Konkret führt diese Anpassung in insgesamt sechs bestehenden Satzungen der Gemeinde Harztor einen neuen Paragraphen zur Umsatzsteuer ein. Betroffen sind dabei verschiedenste Bereiche, in denen die Gemeinde Leistungen gegen Entgelt erbringt – von der Verwaltungskostensatzung über die Gebühren für die Mehrzweckhalle in Herrmannsacker und das Heimatmuseum in Neustadt/Harz, das Marktwesen und die Friedhofsgebührensatzung bis hin zur Kurbeitragssatzung in Neustadt/Harz. Die eingefügte Regelung besagt nun, dass zu den festgelegten Gebühren und Entgelten die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe hinzutritt, sofern die zugrundeliegende Leistung umsatzsteuerpflichtig ist. Diese Änderungen traten am 01. Januar 2025 in Kraft, wobei für ältere, aber noch nicht entrichtete Entgelte die bis dahin geltenden Bestimmungen zur Anwendung kommen.