Harztor. Die Pflicht zur Reinigung öffentlicher Straßen nach § 49 Abs. 1 bis 3 Thüringer Straßengesetz überträgt die Gemeinde Harztor laut Straßenreinigungssatzung auf die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, die durch öffentliche Straßen erschlossen sind — bebaut wie unbebaut.
Die Reinigungspflicht betrifft die Fahrbahnen (außer Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) einschließlich Radwege, Parkplätze, Straßenrinnen und Einlauföffnungen der Straßenkanäle, Gehwege und Schrammborde sowie die Überwege. Zu entfernen sind Schmutz, Schlamm, Kleinabfälle (etwa Papier, Zigarettenkippen, Hundekot), Laub, Unkraut, Kehricht und sonstige Fremdkörper.
Neben der allgemeinen Reinigung müssen die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren Grundstücken so breit von Schnee räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Der Schnee darf beim Räumen nicht im Fahrbahnbereich aufgeschichtet werden. Können Schnee und Eisstücke nicht außerhalb des Verkehrsraums abgelagert werden, darf das nur so geschehen, dass Verkehr und Räumfahrzeuge möglichst wenig behindert werden.
Besonderheit bei Straßen mit nur einseitigem Gehweg: Im Jahr 2026 liegt die Räum- und Streupflicht bei den Grundstückseigentümern oder -besitzern auf der Seite des Gehweges. Im Jahr 2027 bei denen auf der gegenüberliegenden Seite.
Quelle: Ordnungsamt der Gemeinde Harztor.
