Worum geht es?
Die Erschließungsbeitragssatzung regelt die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen im Gemeindegebiet. Dies betrifft insbesondere den Bau von Straßen, Wegen, Plätzen und Grünanlagen, die dazu dienen, Grundstücke baulich oder gewerblich nutzbar zu machen. Die Satzung basiert auf dem Baugesetzbuch und ist essentiell, da sie das Prinzip der Vorteilsgewährung umsetzt: Die Grundstückseigentümer, denen durch die neue Erschließung ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht, tragen einen Teil der Kosten. Der Aufwand wird dabei grundsätzlich zu 90 Prozent von den Beitragspflichtigen getragen, während die Gemeinde selbst 10 Prozent übernimmt. Die Satzung definiert detailliert, welche Anlagen beitragspflichtig sind, wie der beitragspflichtige Aufwand berechnet wird und wer Schuldner des Beitrages ist.
Der Maßstab für die Verteilung der umlagefähigen Kosten auf die beitragspflichtigen Grundstücke ist die Grundstücksfläche. Dabei wird die Fläche nicht nur nach ihrer tatsächlichen Größe, sondern auch nach der möglichen Nutzungsart und dem Maß der baulichen Nutzung gewichtet. Beispielsweise wird bei überwiegend gewerblich nutzbaren Grundstücken ein höherer Nutzungsfaktor angesetzt als bei reinen Wohngrundstücken. Durch diese Gewichtung wird sichergestellt, dass die Beitragslast gerecht und entsprechend dem jeweiligen Vorteil, den das Grundstück durch die Erschließung erfährt, verteilt wird. Die Beitragspflicht entsteht, sobald die Erschließungsanlage endgültig fertiggestellt ist und die Beitragsbescheide bekannt gegeben werden.

