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Satzung über die Erhebung von Hundesteuern

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Worum geht es?

Die Hundesteuersatzung der Gemeinde Harztor regelt die Erhebung einer kommunalen Jahresaufwandsteuer für das Halten von über vier Monate alten Hunden im Gemeindegebiet. Diese Steuer ist keine zweckgebundene Gebühr für bestimmte Leistungen der Gemeinde (wie das Reinigen von Hundekot), sondern eine fiskalische Abgabe zur Generierung von allgemeinen Einnahmen. Die Höhe der Steuer ist dabei primär vom Status des Hundes abhängig, nicht von der Anzahl der gehaltenen Tiere eines Halters: Für jeden gehaltenen Hund beträgt die Steuer jährlich 50,00 Euro. Ein erhöhter Steuersatz von 400,00 Euro jährlich gilt jedoch für gefährliche Hunde. Die Satzung definiert gefährliche Hunde detailliert über ihr Verhalten und setzt voraus, dass diese Eigenschaft nach einem Wesenstest im Einzelfall festgestellt wurde.

Um die soziale Verantwortung und den öffentlichen Nutzen bestimmter Hunde zu berücksichtigen, sieht die Satzung verschiedene Regelungen zur Steuerfreiheit und Steuerermäßigung vor. Steuerfrei ist beispielsweise das Halten von Diensthunden der Polizei oder Hunden, die als Rettungshunde in anerkannten Organisationen eingesetzt werden. Ermäßigungen werden unter anderem für Jagdhunde gewährt, deren Halter entsprechende Prüfungen nachweisen können. Die Satzung legt außerdem fest, dass die Steuer für ein Kalenderjahr festgesetzt wird und fällig ist – entweder mit ihrem vollen Jahresbetrag am 15. Februar oder, auf Antrag des Steuerschuldners, in vier Teilbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Für gefährliche Hunde entfallen Steuervergünstigungen.